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Volksentscheide

Der Volksentscheid ist die unmittelbare Entscheidung des Volkes (der Abstim- mungsberechtigten) über ein Gesetz oder eine sonstige staatl. Maßnahme. Der Volksentscheid wird häufig durch ein Volksbegehren eingeleitet; i.d.R. ist für ihn die einfache Mehrheit der Abstimmenden ausreichend, häufig wird jedoch eine Mindestbeteiligung der Abstimmungsberechtigten gefordert (Quorum). Das GG sieht den Volksentscheid auf Bundesebene nur bei der Neugliederung des Bundesgebiets vor. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 30.07.1979. Ein vom Bundestag erlassenes Neugliederungs - Gesetz bedarf der Bestätigung durch Volksentscheide in den betroffenen Ländern, soweit der Neugliederung nicht bereits in einer Volksbefragung zugestimmt wurde.

Auf Landes- und Gemeindeebene sind durch Landes - Verfassung und Gemeinde- ordnungen in größerem Umfang Volksentscheide möglich.

Zum Teil wird aus dem Grundsatz der Volkssouveränität die Notwendigkeit und Zulässigkeit eines Volksentscheides bei grundlegender Veränderung der Verfassung, etwa durch Umwandlung der EG in einen Bundesstaat, abgeleitet.

(Quelle Brockhaus)