Hundesteuer

Der jährliche Steuersatz beträgt ab 1.1.2015 für

  • den ersten Hund 100 €
  • den zweiten Hund 120 €
  • jeden weiteren Hund 160 €.

Für gefährliche Hunde belaufen sich die Steuersätze auf das jeweils Fünffache der vorgenannten Beträge. Als gefährliche Hunde gelten solche Tiere, die in § 6 Absatz 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26.07.2000 (Amtsblatt S. 1246), in seiner jeweils gültigen Fassung, aufgeführt sind.
Die derzeit gültige Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Großrosseln sowie die entsprechenden Änderungssatzungen finden sie folgend:

Wenn Sie einen Hund an- oder abmelden möchten, nutzen Sie bitte das hier hinterlegte Formular.

Grundsteuer

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Man unterscheidet zwischen:
Grundsteuer A (agrarisch – für Grundstücke der Landwirtschaft und
Grundsteuer B (baulich – für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude).

Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert.
Gemäß § 25 Absatz 1 Grundsteuergesetz (GrStG) bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).

Der Hebesatz in der Gemeinde Großrosseln beträgt für die Grundsteuer A 300 v.H. und für die Grundsteuer B 470 v.H.

Hinweis und Verfahrensweise für Grundsteuerpflichtige
Die Bemessungsgrundlage zur Erhebung der Grundsteuer durch die Gemeinde ist der jeweilige Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes. Die Gemeinde ist an den bestehenden Bescheid des Finanzamtes, der den Grundbesitz dem bisherigen Eigentümer zurechnet, deshalb bis zur Erteilung eines neuen Grundsteuermess­bescheides (§ 19 BewG), mit dem das Grundstück den neuen Eigentümern zugerechnet wird, gebunden. Somit ist der bisherige Eigentümer (§ 10 GrStG, § 33 AO) gegenüber der Kommune zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Erstattungsansprüche gegenüber dem neuen Eigentümer, z.B. aufgrund eines abgeschlossenen Kaufvertrages bleiben hiervon unberührt.

Da die Grundsteuer gemäß Grundsteuergesetz eine Jahressteuer ist (§ 27 GrStG), werden Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen im Laufe eines Jahres steuerlich erst ab dem Beginn des nächsten Jahres wirken. Das heißt, für ein Grundstück, das im Laufe eines Jahres veräußert wurde, kann die steuerliche Umschreibung durch das Finanzamt erst ab dem kommenden Jahr erfolgen (§ 22 Abs. 4 BewG).

Sofern Bescheide erstellt werden: als Miteigentümer, als einer von mehreren Schuldnern, die als Gesamtschuldner haften, oder als Verwalter eines Gebäudes mit Wohnungs-/­Teil­eigentum, ergeht dieser an den Bescheidempfänger mit Wirkung für und gegen alle Miteigentümer bzw. Abgabenpflichtige.

Um Fehlzustellungen und Zeitverzögerungen – insbesondere im Vorgriff einer steuerlichen Umschreibung durch das Finanzamt (§ 19 GrStG -Anzeigepflicht- i.V.m. § 10 GrStG) – zu vermeiden, können Veränderungen in den Eigen­tums­verhältnissen (bspw. durch Verkauf/Kauf, Beerbung, Schenkung, etc.) bereits vorab schriftlich mit den entsprechenden Unterlagen (Grundbuchauszug, Notarvertrag, etc.) an die Gemeinde Großrosseln, Fachbereich 4 – Finanzen, Kasse, Steuern, mitgeteilt werden.

Für Rückfragen steht Ihnen das Steueramt der Gemeinde Großrosseln unter der Tel.-Nummer: 0 68 98 / 4 49 – 1 18 oder E-Mail: gemeinde@grossrosseln.de gerne zur Verfügung.

Gewerbesteuer

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Die Gewerbesteuer (Abkürzung: GewSt) wird als Gewerbeertragsteuer auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben.

Die Gewerbesteuer zählt zu den Gemeindesteuern und den Objektsteuern. Rechtsgrundlage ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG), die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung sowie als allgemeine Verwaltungsvorschriften die Gewerbesteuer-Richtlinien

Der aktuelle Hebesatz der Gewerbesteuer in der Gemeinde Großrosseln beträgt ab 1.1.2017 450 v.H.

Vergnügungssteuer

Die Gemeinde Großrosseln erhebt Vergnügungssteuern nach Maßgabe des Vergnügungssteuergesetztes (VgnStG) und den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Gemeinde Großrosseln (VgnSt-Satzung).

Die aktuelle Vergnügungssteuersatzung finden Sie hier.
Das Formular zur Steueranmeldung nebst den dazugehörigen Anlagen finden Sie hier.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Fachbereich 4 – Finanzen, Kasse, Steuern unter der Rufnummer 06898/449–118 oder unter der E-Mail-Adresse gemeinde@grossrosseln.de gerne zur Verfügung.