Abfallgebühren

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Eine Übersicht der Gebühren des Entsorgungsverbandes Saar (EVS) finden Sie hier.

Kanalgebühren 

Die Kanalgebühren gliedern sich in eine Grundgebühr und eine Benutzungsgebühr.
Für jedes an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossene Grundstück, für das die Möglichkeit der Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser besteht, wird eine Grundgebühr erhoben. Darüber hinaus wird für das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser eine laufende Benutzungsgebühr erhoben. Die laufende Benutzungsgebühr wird nach der Menge der Abwässer -häusliche und gewerbliche Abwässer- berechnet, die der öffentlichen Abwasseranlage von dem angeschlossenen Grundstück direkt oder indirekt zugeführt werden. 

Die Grundgebühr je Kanalhausanschluss beträgt 162,86 € jährlich oder 13,57 € monatlich.
Die Benutzungsgebühr je cbm Abwasser beträgt 3,28 €.

Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, können auf Antrag abgesetzt werden. Hierzu ist folgendes zu beachten:

Als Abwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen, eigenen und sonstigen Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge abzüglich der der öffentlichen Abwasseranlage nachweisbar nicht zugeführten Wassermenge. Der Nachweis über die der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführten Wassermenge ist vom Eigentümer und/oder Benutzer mittels eines geeichten privateigenen Wasserzählers zu führen. Die Bescheinigung der Eichung durch den Hersteller oder der amtlichen Eichung ist vom Eigentümer und/oder Benutzer vor Inbetriebnahme des Zählers zu erbringen. Die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt sechs Jahre. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist die Nacheichung innerhalb von sechs Monaten unaufgefordert zu belegen. Verbrauchsmessungen mit einem ungeeichten Zähler gelten als nicht nachgewiesen.

Von dem Abzug nach Absatz 2 Satz 1 sind das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrachte Wasser ausgenommen.

Hier finden Sie einen entsprechenden Antrag für die Erstattung von Kanalgebühren.

Gleiches gilt, wenn Sie beim WasserZweckVerband Warndt ein Standrohr angemietet haben und das damit bezogene Frischwasser ebenso nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde eingeleitet worden ist. Einen entsprechenden Antrag dafür finden sie hier.