Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte über Alters- oder Ehejubiläen

Gem. § 35 Abs. 2 Meldegesetz dürfen Melderegisterauskünfte über Alters- oder Ehejubiläen nur dann erteilt werden, wenn der Betroffene der Auskunftserteilung nicht widersprochen hat.
Jede Person, die mit der Bekanntgabe/Veröffentlichung der Jubiläumsdaten nicht einverstanden ist, muss dieser Auskunftserteilung widersprechen.
Der Widerspruch muss im Rathaus, Klosterplatz 2, Bürgerbüro, schriftlich eingelegt werden.

Ferner haben Sie die Möglichkeit Ihre persönlichen Daten für Auskunftsanfragen von politischen Parteien, Wählergruppen, öffentlich rechtlichen Religionsgemeinschaften, der Wehrverwaltung sperren zu lassen (Übermittlungssperre).